Auszug aus der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis:

§ 8 Die Ständige Kommission

(1) Die Ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens wird für eine Amtszeit, die derjenigen des Senats entspricht, auf Vorschlag des Rektoratskollegiums vom Senat gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie setzt sich wie folgt zusammen:

Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (kraft Amtes), Vertrauensdozent der DFG (kraft Amtes), zwei Hochschullehrer, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss, ein akademischer Mitarbeiter, ein Studierender, der sein Amt nur wahrnimmt, wenn ein studentisches Mitglied betroffen ist.

Die fünf oder sechs (im Falle der studentischen Mitgliedschaft) Kommissionsmitglieder haben gleichberechtigt Stimmrecht.

(2) Der Ständigen Kommission gehören ohne Stimmrecht die Ombudsperson und bis zu zwei Sachverständige, die zu jedem Vorwurfsfall hinzu geladen werden können, an. Die Sachverständigen müssen nicht Hochschullehrer der Universität Leipzig sein.

(3) Die Kommission wird nur auf Antrag der Ombudsperson tätig. Das Verfahren vor der Kommission ersetzt nicht andere gesetzlich oder satzungsrechtlich vorgesehene Verfahren (z.B. ordnungsrechtliche Verfahren der Universität, Disziplinarverfahren, arbeitsrechtliche Verfahren, Strafverfahren). Diese werden gegebenenfalls von den jeweils zuständigen Organen eingeleitet.

Gewählt wird in der Sitzung des Student*innenRates (“Bewerbungsschluss” in der rechten Spalte). Interessierte können sich gerne schon vor der Sitzung bei den Geschäftsführer*innen melden (gf@stura.uni-leipzig.de).