Geschäftsordnung des Fachschaftsrat Geschichte der Universität Leipzig

vom 01.10.2023

Präambel

Diese Geschäftsordnung soll eine Vereinbarung über die Regeln im Umgang miteinander im Fachschaftsrat darstellen und einen geordneten Ablauf der Sitzungen gewährleisten. Sie basiert auf der durch die Studierendenschaft beschlossenen Satzung (insbesondere den Paragraphe § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1, 3 und 4, der §§ 7, 8 sowie 9 Abs. 1, 2, 5 und des § 17) sowie dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesez (insbesondere den Paragraphen § 25 (Organe), § 26 (Wahlen), § 52 (Wahlperioden) und § 54(Beschlüsse))

§ 1 Wahl, Mitgliedschaft und Amtszeit

(1.) Die voll-stimmberechtigten Mitglieder des Fachschaftrates werden nach § 26 SächsHSFG (Sächsichses Hoschulfreiheitsgesetz) durch die Studierendenschaft der Fachschaft gewählt. Die Wahlperiode beträgt gemäß § 52 SächsHSFG ein Jahr und beginnt mit dem Wintersemester. Die Wiederwahl ist möglich.

(2.) Die Amtszeit eines Mitgliedes der Fachschaft endet

      1. mit dem Ende der Legislaturperiode,
      2. durch Verlust der Wählbarkeit,
      3. im Falle des Ablebens,
      4. durch Rücktritt.

(3.) Nicht durch die Studierendenschaft gewählte Studierende können durch eine Mehrheit der gewählten Mitglieder kooptiert werden. Sie haben bei Abstimmungen zu Personal- und Finanzangelegenheiten kein Stimmrecht und können durch die einfach Mehrheit der gewählten Mitglieder abgewählt werden.

§ 2 Sitzungen

(1.) In der Regel tagt der Fachschaftsrat in der Vorlesungszeit jede Woche. Zu den Sitzungen wird ordnungsgemäß mindestens ein Werktag vorher eingeladen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Eine digitale Fachschaftsratssitzung ist zulässig. Die Anwendung der Geschäftsordnung im Zuge einer digitalen Sitzung wird durch die Sitzungsleitung gewährleistet.

(2.) Der Fachschaftsrat gibt sich zu jeder Sitzung eine Tagesordnung. Sie ist den Mitgliedern über den Mail-Verteiler und Discord zugänglich zu machen.

(3.) Eine Sondersitzung kann auf Verlangen von ein Viertel der gewählten Mitglieder einberufen werden und gilt dann als Beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit der Mitglieder zustimmen.

(4.) Die Sitzung ist selbstmoderiert nach dem Konzept im Diskussionsleitfaden des FSR Geschichte

(5.) Die Sitzungsleitung hat das Recht, einen Antrag nach ihrem Ermessen aufzugliedern und entsprechend diskutieren zu lassen. Die Sitzungsleitung hat mit Wirkung auf den aktuell behandelten Tagesordnungspunkt das Recht, eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung auszulegen oder eine Lücke zu schließen.

(6.) Die Sitzungen des Fachschaftrates werden protokolliert. Das Protokoll erlangt Gültigkeit durch Beschluss des Fachschaftrates in einer der folgenden Sitzungen. Das Protokoll ist digital zu veröffentlichen und zu archivieren.

(7.) Die Sitzungen des Fachschaftrates sind grundsätzlich öffentlich. Alle Student:innen der Universität Leipzig haben Rederecht und Antragsrecht. Sonstige Anwesende haben Rederecht.

(8.) Waren Teile der Sitzung nicht öffentlich, so sind die zugehörigen Protokollteile nur den gewählten Mitgliedern des Fachschaftrates zugänglich zu machen, sie sind über den Inhalt zu Verschwiegenheit vepflichtet.

§ 3 Beschlüsse, Wahlen und Beratungen

(1.) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und ordnungsgemäß geladen wurde.

(2.) Jedes Mitglied des Fachschaftsrates hat grundsätzlich eine Stimme. Bei Personalwahlen und Finanzanträgen sind nur die gewählten Mitglieder stimmberechtigt, die Anzahl der Stimmen richtet sich hierbei nach der Anzahl der zubesetzenden Positionen.

(3.) Der Fachschaftsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Es wird bei Beschlüssen mit Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt. Maßgebend für eine einfache Mehrheit ist die Anzahl der Ja und Nein stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4.) Bei Personalwahlen wird grundsätzlich mit Ja und Enthaltung abgestimmt. Zur Wahl ist eine absolute Mehrheit von Ja-Stimmen der anwesenden voll-stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Bei einer kompetativen Personalwahl mit mehr als einer möglichen Stimme muss es möglich sein alle Stimmen auf eine:n Bewerber:in zu verteilen.

(5.) Bei Personenwahlen kann sich die:der Bewerber:in vorstellen und es können Fragen im Rahmen des Rederechts an die:den Kandidat:in gestellt werden.

(6.) Im Falle einer Sondersitzung ist eine Zustimmung durch eine absolute Mehrheit von stimmberechtigten Mitgliedern notwendig

§ 4 Anträge

(1.) Jedes Mitglied des Fachschaftrates kann Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Auf den Geschäftsordnungsantrag kann eine Gegenrede erfolgen. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Geschäftsordnungsantrag als angenommen.

(2.) Über Geschäftsordnungsanträge ist sofort und offen abzustimmen. Es gibt keine Enthaltungen. Als Geschäftsordnungsanträge sind folgende Anträge anzusehen:

      1. Änderung der beschlossenen Tagesordnung
      2. Vertagung eines Punktes der Tagesordnung
      3. Nichtbehandlung eines Antrages
      4. Schluss der Debatte, ggf. sofortige Beschlussfassung
      5. Wiederaufnahme der Debatte
      6. Beschränkung der Redezeit
      7. Führung einer schriftlichen Redeliste
      8. Ausschluss der Öffentlichkeit
      9. Feststellung der Beschlussfähigkeit
      10. geheime Abstimmung
      11. Neuauszählung der Abstimmung
      12. Eintritt in die Beratung über Aussetzung oder Änderung
            einer Bestimmung dieser Geschäftsordnung
      13. Abwahl der Sitzungsleitung
      14. fünfminütige Sitzungspause
      15. Schluss der Sitzung

(3.) Bei einem Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 4 Nr. 9, 10 und 11 ist eine Gegenrede nicht zulässig.

(4.) Hinweise und Anfragen zur Geschäftsordnung sind jederzeit möglich und wie Anträge zur Geschäftsordnung sofort zu behandeln.

§ 5 Zugang zum Fachschaftsrat-Büro / Schlüssel und Transponder

(1.) Der Fachschaftsrat verfügt über speziell kodierte elektronische Türöffner (Transponder), die den Zugang zum GWZ sowie zum Fachschaftsrat-Büro ermöglichen. Spätestens zwei Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Fachschaftsrat ist der Transponder an diesen zurückzugeben.

(2.) Zur Verwaltung der Transponder wählt der Fachschaftsrat ein:e Beauftragte:r.

(3.) Vergabe und Rücknahme sind in einem Vergabeprotokoll festzuhalten und bei Vergabe mit Unterschrift der:des Empfänger:in, bei Rücknahme mit Unterschrift der:des Beauftragten zu bestätigen.

(4.) Ein Transponderverlust ist sofort beim Fachschaftsrat zu melden. Der Fachschaftsrat entscheidet über die Verantwortlichkeit für den Ersatz.

§ 6 Schlussbestimmung

(1.) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrem Beschluss am 01.10.2023 in Kraft. Sie ersetzt die vorherige Geschäftsordnung.

(2.) Änderungen dieser Geschäftsordnung oder die befristete Aussetzung einzelner ihrer Bestimmungen beschließt der Fachschaftrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gewählten Mitglieder.

Leipzig, den 01.10.2023