Jede*r Referent*in kann zu referatsbezogenen Veranstaltungen (Kurse/ Weiterbildungen/ Sitzungen etc.) fahren und bekommt Fahrtkosten + Teilnahmebeitrag und evl. Unterkunft bezahlt. Es muss im Vorfeld der Fahrt ein Reisekostenantrag beim Finanzreferat gestellt werden. Im Nachgang wird der genehmigte Antrag, die Reisekostenabrechnung und alle Belege im Original in der Buchhaltung eingereicht.

Erstattungsfähig sind gemäß § 34 FinO

  • Kosten der Nutzung von Öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn) bei Nutzung der günstigsten benutzbaren Fahrkarte
    • innerhalb Sachsens ist grundsätzlich der Nahverkehr (S-Bahn, RE, IRE, RB) zu nutzen, es sei denn es gibt triftige terminliche Gründe, die entsprechend begründet und soweit möglich belegt werden müssen
    • werden die Grenzen des Freistaates verlassen oder liegt ein triftiger terminlicher Grund vor, so ist die Nutzung des Fernverkehrs (IC, ICE, EC etc.) möglich
    • es wird in der Regel nur die 2. Wagenklasse erstattet, es sei denn der Preis der 1. Wagenklasse liegt durch Sparangebote o.ä. darunter
    • es sind alle Sparangebote oder persönlichen Ermäßigungsberechtigungen zu nutzen, wie z.B. Sparpreis 50 oder Bahncard etc.
    • sollte das Fahrtaufkommen für den Fachschaftsrat oder andere studentische Gremien so hoch sein, dass die Ersparnis durch eine Bahncard deren Anschaffungspreis deckt, so können auf gesonderten Antrag die Anschaffungskosten der Bahncard erstattet werden.
  • Fahrten mit dem privaten PKW werden unter folgenden Voraussetzungen in der jeweils beschriebenen Höhe erstattet:
    • für die Nutzung des PKW wird die zu fahrende Wegstrecke in Kilometern angesetzt
    • anschließend wird die Zahl der km mit der Kilometerpauschale multipliziert, die sich nach der Anzahl der Mitfahrenden richtet
      • 1 Person = 0,11 €
      • 2 Personen = 0,13 €
      • mehr als 2 Personen = 0,16 €
    • der darausresultierende Betrag wird aus ökologischen Erwägungen aber nur zu 55 % erstattet
    • für eine beispielhafte Fahrt von 2 Personen von Leipzig nach Berlin (Hin- und Rück je ca 150 km) würde das folgende Rechnung ergeben
      • 150 km x 2 (Hin- und Rück) = 300 km
      • 300 km x 0,13 € (da 2 Personen) = 39 €
      • 39 € x 0,55 (da nur 55 Prozent erstattet werden) = 21,45 €
      • Erstattet werden für diese Fahrt also 21,45 €
  • Fahrten mit Mietwagen werden in voller Höhe erstattet, wenn der Grund der Nutzung erkennen lässt, dass dies notwendig ist.

Speisen und Getränke

Speisen und Getränke können in der Regel nicht von Mitteln der Studierendenschaft übernommen werden.

Werden bei einer Veranstaltung Speisen und Getränke angeboten, sollten diese gegenfinanziert werden. Dies kann durch einen Verkauf, eine Spendenkasse (Handkasse nicht vergessen!) oder durch die Finanzierung Dritter geschehen. Wichtig, gerade beim Verkauf und der Spendenkasse: Alkoholische Getränke müssen gegenfinanziert sein.

Mögliche Ausnahmen sind die finanzierung von Wasser für eine Sportveranstaltung oder Tee für eine Sitzung. Primitive Getränke (Tee oder Wasser), mit geringen Kosten (kein teures Mineralwasser und kein Luxus-Tee) zu gegebenen Anlässen! Außerdem ist es im Geschäftsverkehr ab und an üblich Speisen und Getränke zu stellen. So kann der gelegentlichen Forderung der Bewirtung von Künstler_innen statt gegeben werden.

Ebenfalls zu beachten ist, dass Pfand nicht als Ausgabe zählt. Somit haftet im Verlustfall von Flaschen/Dosen nicht der FSR, sondern Privatpersonen die dafür Verantwortlich sind.